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Abfalltrennung auf Baustellen: Was sich 2026 mit der Gewerbeabfallverordnung ändert – und warum es jetzt wichtig wird

  • Marcel von DESH
  • 19. Apr.
  • 7 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 9. Juni


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Hintergrund: Kreislaufwirtschaftsgesetz und

Gewerbeabfallverordnung


Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) bildet in Deutschland den gesetzlichen Rahmen für die Abfallwirtschaft. Es enthält Grundprinzipien wie die fünfstufige Abfallhierarchie (Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertung – insb. energetisch – und zuletzt Beseitigung). Zudem schreibt das KrWG die Getrennthaltungspflicht vor: Abfälle sind grundsätzlich getrennt zu sammeln, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Diese allgemeinen Vorgaben werden durch untergeordnete Regelungen für einzelne Abfallströme konkretisiert. Für Baustellenabfälle (Bau- und Abbruchabfälle) ist insbesondere die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) relevant.


Die GewAbfV verpflichtet Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle sowie bestimmter Bau- und Abbruchabfälle zu einer getrennten Sammlung nach Stoffarten und einer vorrangigen Zuführung zum Recycling. Bereits 2017 wurde die Verordnung novelliert, um den Vorrang der stofflichen Verwertung (Recycling) gegenüber der energetischen Verwertung klarzustellen. Seitdem müssen Unternehmen ihre anfallenden Abfälle trennen und die Entsorgungswege dokumentieren. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 100.000 €.


Strengere Getrenntsammlung auf Baustellen ab 2025


Im Jahr 2025 werden – im Zuge einer Novelle der GewAbfV – die Anforderungen an die Mülltrennung auf Baustellen weiter verschärft. Die Bundesregierung hat Ende 2024 eine Änderungsverordnung zur GewAbfV beschlossen, die voraussichtlich zum 1. Juli 2026 in Kraft treten wird. Diese Novelle zielt darauf ab, die getrennte Sammlung auf Baustellen stringenter und besser vollziehbar zu gestalten. Wichtige geplante Neuerungen für Bau- und Abbruchabfälle sind u. a.:


  • Erweiterte Getrenntsammlungspflichten: Bestimmte Abfallfraktionen müssen auf Baustellen künftig noch konsequenter separat erfasst werden. Zusätzlich zu den bisher vorgeschriebenen Stoffströmen (wie z. B. Metall, Holz, Kunststoff, Glas, Papier/Pappe, mineralischer Bauschutt) schreibt die Novelle explizit auch die getrennte Sammlung von Dämmmaterialien sowie von gipsbasierten Baustoffen vor. Außerdem sind nicht gefährliche asbesthaltige Bauabfälle zukünftig zwingend gesondert in eigenen Behältern zu sammeln, damit sie nicht mit recycelbaren Fraktionen vermischt werden. Ziel ist es, auf der Baustelle mehr Wertstoffe sortenrein auszusortieren, anstatt gemischte Bauabfälle zu produzieren.


  • Aufhebung von Ausnahmen („90%-Regel“): Bisher galt, dass wenn ein Abfallerzeuger mindestens 90 Gewichtsprozent seiner gewerblichen Abfälle getrennt erfasst und dem Recycling zuführt, die verbleibenden bis zu 10 % ohne Vorbehandlung energetisch verwertet oder beseitigt werden durften. Diese Ausnahmeregel wird abgeschafft. Künftig muss jeglicher nicht getrennt gehaltener Abfall einer Vorbehandlungs- bzw. Sortieranlage zugeführt werden, anstatt kleine Restmengen ungetrennt zu entsorgen. Dadurch soll die Vollständigkeit der Abfalltrennung erhöht werden.


  • Quoten für Sortierung und Recycling: Bereits die geltende GewAbfV schreibt vor, dass gemischte gewerbliche Siedlungsabfälle oder Bauabfälle in einer Anlage so aufbereitet werden müssen, dass mindestens 85 % der Input-Menge sortiert (in verwertbare Fraktionen getrennt) und mindestens 30 % der Input-Masse dem stofflichen Recycling zugeführt werden. Diese Sortier- und Recyclingquoten bleiben bestehen. Die Novelle zielt aber darauf ab, deren Einhaltung besser sicherzustellen – etwa durch präzisere technische Anforderungen an Sortieranlagen und verstärkte Kontrollen. So müssen Vorbehandlungsanlagen künftig über bestimmte vorgeschriebene Anlagenteile verfügen, um die Quoten verlässlich erreichen zu können. Auch soll das „Kaskadieren“ von Vorbehandlungen auf maximal zwei Anlagen begrenzt werden, um ineffiziente Mehrfach-Sortierungen zu vermeiden.


  • Kleinmengenschwellen: Die Pflicht zur Getrenntsammlung gilt nur, soweit im Einzelfall keine geringfügigen Mengen anfallen. Diese Schwelle für Bau- und Abbruchabfälle wird präzisiert: Als geringfügig gelten künftig bis zu 1 m³ je Abfallfraktion (bisher 0,5 m³). Kleinstmengen eines Materials müssen also nicht zwingend separat gesammelt werden. Zudem besteht eine Bagatellgrenze für sehr kleine Bauvorhaben: Bei Bau-/Abbruchtätigkeiten mit insgesamt nur minimalem Abfallaufkommen (im bisherigen Recht ca. 10 m³ Gesamtmenge) kann vereinfachend von den strengen Trennpflichten abgesehen werden. Diese Ausnahmen sollen Missbrauch allerdings nicht Tür und Tor öffnen – sie greifen nur, wenn tatsächlich objektive technische oder wirtschaftliche Gründe eine Trennung unzumutbar machen. In jedem Fall ist eine nachvollziehbare Begründung zu dokumentieren, wenn von der Getrenntsammlung abgewichen wird.



Kennzeichnungspflicht für Abfallcontainer auf Baustellen


Eine Neuerung der GewAbfV-Novelle 2025 ist die Kennzeichnungspflicht für Sammelbehälter auf Baustellen. Künftig müssen Bauherren bzw. Abfallerzeuger alle Abfallcontainer vor Ort deutlich sichtbar beschriften.


  • Angabe der Abfallart: Auf Containern für sortenreine Fraktionen muss erkennbar sein, welche Abfallart darin gesammelt wird (z. B. „Holz“, „Metall“ etc.).

  • Kennzeichnung von Mischcontainern: Falls ein Behälter aus Platzgründen ausnahmsweise zur gemischten Sammlung genutzt wird, sind darauf ausdrücklich alle Abfallarten zu benennen, die nicht hinein dürfen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass vor Ort keine recycelbaren Stoffe irrtümlich im Restabfall landen. Die Beschriftung muss gut lesbar an der Außenseite des Behälters angebracht sein (mindestens auf Deutsch; Mehrsprachigkeit ist zulässig).


Diese Kennzeichnungspflicht soll die getrennte Sammlung direkt an der Anfallstelle stärken, indem sie Bauarbeiter und Entsorger auf der Baustelle klar anleitet. Durch die sichtbare Beschriftung wird erwartet, dass die Mülltrennung zuverlässiger eingehalten wird und Fehlwürfe abnehmen.


Dokumentations- und Nachweispflichten auf Baustellen


Bereits nach aktueller Rechtslage muss für jede Baustelle eine Abfall-Dokumentation geführt werden. Das bedeutet: Bauunternehmen oder Bauträger sind verpflichtet, nachzuweisen, wie die anfallenden Abfälle bewirtschaftet wurden (Getrenntsammlung, Mengen, Entsorgungsweg etc.).

Diese Pflicht bleibt bestehen und wird durch die Novelle weiter konkretisiert:


  • Umfang der Dokumentation: Es sind alle anfallenden Abfallarten und -mengen zu erfassen und der weitere Verbleib anzugeben. Insbesondere muss dokumentiert werden, welche Fraktionen getrennt gesammelt und verwertet wurden und – falls Abfälle gemischt erfasst wurden – warum eine Trennung nicht erfolgte. Zulässige Gründe (z. B. technische Unmöglichkeit oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit) müssen plausibel dargelegt werden.


  • Nachweise und Belege: Die Form der Dokumentation wird durch die Neuregelung vereinheitlicht und verbindlicher gestaltet. Künftig ist ein behördlich vorgegebenes Format zu verwenden. In diesem müssen bestimmte Belege enthalten sein, etwa Lichtbilder der Abfallsituation, Praxisnachweise wie Lieferscheine oder Wiegescheine, Entsorgungsverträge und sonstige Nachweise über die ordnungsgemäße Entsorgung. Bisher ließ die GewAbfV hier Spielraum („kann durch … erfolgen“); künftig wird klargestellt, dass solche Belege verpflichtend einzureichen sind. (Überflüssige Angaben wie Lagepläne entfallen gleichzeitig, um die Dokumentation zu vereinfachen.)


  • Aufbewahrung und Vorlage: Die Dokumentation ist für Kontrollzwecke verfügbar zu halten. Die Behörde kann verlangen, dass die Nachweise vorgelegt werden. Neu ist, dass die zuständige Behörde bei Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben einen unabhängigen Sachverständigen einschalten darf, der die Getrenntsammlung und Nachweisdokumente prüft. Diese Prüfung soll sicherstellen, dass Unternehmen die Trennpflichten und Nachweispflichten nicht nur auf dem Papier erfüllen. Wichtig: Die Kosten einer solchen Sachverständigen-Prüfung werden dem Unternehmen nur auferlegt, wenn sich herausstellt, dass die Dokumentation tatsächlich fehlerhaft oder unwahr ist. Damit wird Missbrauch geahndet, ohne redliche Firmen unnötig zu belasten.


Die Dokumentationspflicht gilt für alle gewerblichen Bauvorhaben, von der kleinen Baustelle bis zum Großprojekt. Lediglich sehr kleine Baumaßnahmen mit minimalen Abfallmengen können unter die erwähnte Bagatellgrenze fallen. Insgesamt dienen die Nachweis- und Dokumentationspflichten dazu, einen lückenlosen Kontrollpfad vom Entstehen des Abfalls auf der Baustelle bis zur finalen Verwertung oder Entsorgung zu schaffen. Dies erhöht die Transparenz und ermöglicht den Behörden, die Einhaltung der Trenn- und Verwertungsquoten effektiv zu überwachen.


Geplante Gesetzesänderungen und Initiativen (Stand 2025)


Erste Verordnung zur Änderung der GewAbfV 2025: Die wichtigste aktuelle Gesetzesinitiative für Baustellenabfälle ist die oben beschriebene Novelle der Gewerbeabfallverordnung. Der Referentenentwurf wurde im April 2024 zur Anhörung an Verbände versandt und nach Auswertung der Stellungnahmen als Regierungsentwurf vom Bundeskabinett am 27. November 2024 beschlossen.

Im Januar 2025 stimmte der Deutsche Bundestag dem Verordnungsentwurf zu; anschließend wurde er dem Bundesrat zur Zustimmung zugeleitet. Laut Bundesumweltministerium war geplant, das Gesetzgebungsverfahren bis April 2025 abzuschließen. Die Bundesrat-Zustimmung gilt als Formsache, so dass mit einem Inkrafttreten zum 1. Juli 2026 (nach Verkündung im Bundesgesetzblatt) gerechnet wird.


Wesentliche Inhalte dieser Novelle wurden oben erläutert: Sie fördert striktere Trennpflichten auf Baustellen, strengere Nachweise und Kontrollen und stärkt die Kreislaufwirtschaft durch höherwertiges Recycling. Offizielle Quellen (BMUV, Bundesrat-Drucksache) betonen, dass damit die Verordnung vollzugstauglicher gemacht und die Zielvorgaben (Getrenntsammlung, Recyclingquote) besser erreicht werden sollen.


Kreislaufwirtschaftsgesetz: Das KrWG selbst wurde zuletzt 2020/2021 an EU-Vorgaben angepasst, wobei vor allem Recyclingziele für Siedlungsabfälle angehoben wurden (z. B. 65 % Recycling bis 2035). Spezifische neue Änderungen des KrWG im Jahr 2025, die direkt auf Baustellen abzielen, sind dagegen nicht bekannt – der Fokus liegt hier auf der GewAbfV als Ausführungsverordnung. Allerdings greifen 2025 einige EU-Vorgaben: So müssen ab 2025 in allen EU-Staaten Textilabfälle getrennt gesammelt werden. Für Bau- und Abbruchabfälle besteht auf EU-Ebene bereits seit längerem ein Ziel von 70 % Recycling (wobei Deutschland dieses – vor allem durch Verwertung mineralischer Massen – schon erreicht und teils überschritten hat). Die nationalen Regelungen zielen nun verstärkt auf qualitatives Recycling ab, um nicht nur Masse zu verwerten, sondern Wertstoffe wirklich in den Kreislauf zurückzuführen .


Weitere Initiativen: Neben der GewAbfV-Novelle gibt es branchenbezogene Programme, die das Abfallmanagement auf Baustellen verbessern sollen. Eine wichtige Rolle spielt die Initiative Kreislaufwirtschaft Bau, in der Wirtschaft und Behörden zusammenarbeiten, um Recyclingquoten im Bausektor zu steigern. Außerdem trat 2023 die Mantelverordnung in Kraft, welche u. a. die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) enthält. Diese regelt die Verwendung von aufbereiteten mineralischen Bauabfällen (Recycling-Baustoffen) und ergänzt damit das Abfallrecht im Sinne der Kreislaufwirtschaft. Zwar betrifft die Mantelverordnung vor allem die Verwertung und Deponierung von Bauabfällen, nicht die Trennung auf der Baustelle selbst, doch sie bildet zusammen mit der GewAbfV einen weiteren Baustein, um Baustellenabfälle umweltgerecht zu handhaben.


Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass ab 2025 durch die Novellierung der GewAbfV strengere Regelungen für die Mülltrennung auf Baustellen beschlossen wurden. Bauunternehmen müssen sich auf erweiterte Trennpflichten (zusätzliche Fraktionen wie Gips und Dämmstoffe), beschriftete Abfallcontainer, umfassende Dokumentationspflichten und intensivere Kontrollen einstellen. All diese Maßnahmen dienen dem Ziel, die Recyclingquote bei Bau- und Abbruchabfällen deutlich zu erhöhen und die Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes konsequent umzusetzen.


Lösungsansätze: So kann modernes Abfallmanagement funktionieren


Ein praktikabler Weg besteht darin, das Thema Abfallentsorgung zentral zu organisieren – etwa durch ein maßgeschneidertes Entsorgungskonzept auf der Baustelle. Genau hier setzt unser Ansatz bei DESH an:

  • Sortierung direkt auf der Baustelle, betreut durch unser Personal

  • Fixe Monatspauschalen für klare Kalkulation

  • Koordination externer Entsorger

  • Unterstützung bei der Dokumentation und Nachweispflicht

So helfen wir Bauunternehmen dabei, rechtssicher, umweltgerecht und wirtschaftlich zu arbeiten – und gleichzeitig die Grundlage für Umweltzertifikate wie LEED oder DGNB zu schaffen.


Fazit: 2025 wird zum Prüfstein für die Baustellenlogistik


Die Novelle der Gewerbeabfallverordnung ist mehr als nur ein formales Update – sie zwingt die Branche dazu, Entsorgung neu zu denken. Wer sich frühzeitig vorbereitet, spart am Ende Zeit, Geld und rechtliche Probleme.Mit klaren Prozessen, einem durchdachten Konzept und verlässlichen Partnern lässt sich die Umstellung nicht nur meistern – sondern als Wettbewerbsvorteil nutzen.




Quellen: Bundesumweltministerium (BMUV), Bundesrat-/Bundestag-Drucksachen, Umweltbundesamt, IHK (2024/2025), Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB).


Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) - Änderungen 2025 möglich - IHK für Rheinhessen


Pflichten durch die Gewerbeabfallverordnung - IHK Erfurt


BMUKN: Referentenentwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Gewerbeabfallverordnung | Gesetze und Verordnungen


Referentenentwurf der Bundesregierung - Erste Verordnung zur Änderung der Gewerbeabfallverordnung


Deutscher Bundestag


Abfallrecht | Umweltbundesamt


Kreislaufwirtschaft Bau: 90 Prozent aller mineralischen Bauabfälle ...


Mantelverordnung für Ersatzbaustoffe und Bodenschutz – Wikipedia



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